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Regionalversammlung Hof-Kulmbach

Die Regionalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Regionalverbandes. 

 

Zu ihren Aufgaben gehören
  1. die Beratung und die Beschlussfassung über die gemeinsamen Aufgaben der Vertretung und der Mitarbeit des BDKJ in Kirche, Staat  und Gesellschaft,
  2. die Wahl des Regionalvorstandes,
  3. die Beschlussfassung über eine Ordnung des Regionalverbandes, die die Diözesan- und Bundesordnung ergänzt,
  4. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Regionalverbandes,
  5. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden des Regionalverbandes,
  6. die Beratung und Beschlussfassung über gemeinsame Vorhaben,
  7. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die inhaltliche Entlastung des Regionalvorstandes,
  8. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Rechnungslegung,
  9. die Beschlussfassung über die Gründung eigener Einrichtungen,
  10. die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer und
  11. die Antragstellung an die Diözesanversammlung, die Diözesankonferenz der Regionalverbände und an die auf dem Gebiet des   Regionalverbandes liegenden Seelsorgebereichsräte.

 

Stimmberechtigte Mitglieder der Regionalversammlung sind
  1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter pro der auf dem Gebiet des Regionalverbandes bestehenden Gliederungen der Jugendverbände  nach § 4 Absatz 4 Satz 2, und
  2. jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter der auf dem Gebiet des Regionalverbandes bestehenden weiteren Gliederungen des BDKJ  und
  3. die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalvorstandes.

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände muss mindestens genauso groß wie die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalvorstandes sein. Dafür wird die Anzahl der Stimmen pro Jugendverband gleichmäßig erhöht. Ruhende Stimmen werden hierbei nicht berücksichtigt.

 

Beratende Mitglieder der Regionalversammlung sind

 je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendverbände nach § 4 Absatz 4 Satz 1,

  1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einrichtungen des BDKJ auf Regionalebene,
  2. je Pfarrei eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die Jugendarbeit, sofern kein Jugendverband oder Gliederungen derselben in      dieser Pfarrei existieren,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der auf dem Gebiet des Regionalverbandes liegenden Seelsorgebereichsräte,
  4. die Referentinnen und Referenten des BDKJ-Regionalverbandes,
  5. der Diözesanvorstand,
  6. die Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten des Jugendamtes im Erzbistum im Dekanat,
  7. die zuständigen Referentinnen und Referenten für Glaubensbildung,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Gliederung der Evangelischen Jugend in Bayern,
  9. die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
  10. die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Leitungen der im Regionalverband bestehenden Gliederungen der Jugendverbände      nach § 4 (4), Satz 2 und
  11. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Regionalverband bestehenden Gliederungen der Jugendverbände nach § 4 (4), Satz 1.

Der Regionalvorstand kann Gäste zur Regionalversammlung einladen.

Die Regionalversammlung wird vom Regionalvorstand einberufen und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Viertel der im Regionalverband bestehenden Gliederungen der Jugendverbände verlangt.

Bei Wahlen, Abwahlen, Ordnungsänderungen und Auflösung des Regionalverbandes ist die Regionalversammlung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der jeweilige Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin an die Mitglieder der Regionalversammlung zu versenden.