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Entleihsatzung

Play&Fun Van
Play&Fun Van

für das Jugendamt der Erzdiözese Bamberg, Dekanat Hof (EJA Hof)

§ 1 Allgemeines

Das EJA Hof erhebt für den Entleih von technischen Mittlern, Spielgeräten, Fahrzeugen und Bühnen- /Veranstaltungstechnik nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Berechtigte

  1. Der Verleih erfolgt vorrangig nur an nichtgewerbliche Veranstalter, kirchliche Einrichtungen, vorzugsweise an Mitgliedsverbände des BDKJ, JuLeiCa-Inhaber, an öffentlich anerkannte Träger der Jugendhilfe und anerkannte Jugendtreffs/-zentren.
  2. Gewerbliche und sonstige EntleiherInnen, wie Schulen, Kindergärten sowie Städte und Gemeinden, die unter Nr. 1 nicht aufgeführt sind, sind ebenfalls ausleihberechtigt, wenn die Geräte nicht für die unter Nr. 1 Berechtigten oder zum Eigenbedarf benötigt werden. (dies gilt nicht für Fahrzeuge)

§ 3 Gebühren

Die Entleihgebühren ergeben sich aus dem jeweils geltenden Kostenverzeichnis. Sie sind bei Rückgabe des Verleihgegenstandes nach erfolgter Rechnungsstellung zu entrichten. Eine eventuell erhobene Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe erstattet.

§ 4 Ermäßigungen, Befreiungen

  1. Das vorgehaltene Entleihangebot soll die Jugendarbeit der Mitgliedsverbände des BDKJ und der Pfarreien, aber auch anderer anerkannter Träger der Jugendhilfe unterstützen und fördern. Der Entleih ist hier ermäßigt bzw. kostenlos (siehe Kostenverzeichnis).
  2. Weitere Ermäßigungen bzw. Befreiungen sind nur im Ausnahmefall zulässig und bedürfen vorheriger Absprache. So kann „Tag“ im Entleihschein im Einzelfall mit dem gesamten Entleihzeitraum gleichgesetzt werden, auch wenn dieser mehrere Tage umfasst.

§ 5 Pflichten des Entleihers

  1. Die Buchung bzw. Reservierung erfolgt ausschließlich über das Dekanatsbüro des Jugendamtes der Erzdiözese Bamberg in Hof. Der Verleih bzw. die Belegung erfolgt nur nach rechtzeitiger Vorbestellung bzw. Reservierung. Telefonische Bestellungen gelten als verbindlich.
  2. Der Entleiher/ die Entleiherin ist für die termingerechte Abholung und Rückgabe verantwortlich. Die Abholung und Rückgabe der entliehenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich im Dekanatsbüro in Hof, wenn kein anderer Bring- oder Abholort vereinbart wurde . Es gelten die jeweiligen Öffnungszeiten. Abweichende Bring- und Abholzeiten sind nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Vereinbarung möglich.
  3. Die Verleihvereinbarungen sind zu beachten. Der/ die EntleiherIn verpflichtet sich zum sorgfältigen und sachgerechtem Umgang mit den Verleihgegenständen. Für eine ordnungsgemäße Unterbringung während der Verleihdauer ist zu sorgen.
  4. Die Verleihgegenstände sind in einem ordnungsgemäßen, trocknen und sauberen Zustand zurückzubringen. Dies gilt insbesondere bei Geräten, die im Freien verwendet werden können.
  5. Verursachte oder festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind sofort anzuzeigen.

§ 6 Haftungsausschluss

  1. Das Jugendamt der Erzdiözese Bamberg, Dekanat Hof übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Ausleihe ergeben könnten. Eine Haftpflichtversicherung besteht nicht, der/ die EntleiherIn übernimmt die volle Haftung bei Verlust oder Beschädigung.
  2. Das Jugendamt der Erzdiözese Bamberg, Dekanat Hof haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die sich mit der Nutzung der ausgeliehenen Geräte ergeben könnten. Der/ die EntleiherIn stellt das Jugendamt der Erzdiözese Bamberg, Dekanat Hof von allen Ansprüchen frei.
  3. Das Jugendamt der Erzdiözese Bamberg, Dekanat Hof ist nicht verpflichtet, einen Ersatz für die reservierten Geräte bereitzustellen, wenn diese aufgrund von Reparaturen bzw. höherer Gewalt nicht zur Verfügung stehen.
  4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entleihsatzung tritt zum 01. März 2019 in Kraft.

Hof, 01.03.2019